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Seite 4 aus dem Katalog Rauchabzugsanlagen, Wäremabzugsanlagen von Geze GmbH

RWA Systeme

Vorwort

Vorwort Wartung und Instandhaltung
Gemäß MBO sind Bauherren bzw. Eigentümer grundsätzlich zur ordnungsgemäßen Instandhaltung verpflichtet, da bauliche „Anlagen...() so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürliche Lebensgrundlage nicht gefährdert werden“. Bauprodukte dürfen ohne ordnungsgemäße Instandhaltung nicht verwendet werden. (vgl. §3 Abs. 1 und 2 MBO). Der Bauherr bzw. Auftraggeber hat für Wartung, Pflege und Inspektion selbständig Sorge zu tragen. Alle Bauteile sind regelmäßig auf Beschädigung oder Verformung zu überprüfen. Der Betreiber einer RWA - Anlage ist verpflichtet, alle notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen, um Gefahren von Personen und Sachen, die sich im Gebäude befinden, ab zu wenden. Indem er durch regelmäßige Wartung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen für deren Funktionalität Sorge trägt, verringert er ganz entscheidend die tatsächliche Schadensgefahr und zugleich sein Haftungsrisiko im Schadensfall. Er kann so jederzeit dokumentieren, dass er seiner Verpflichtung, die RWA - Anlage einsatz- und betriebsbereit zu halten, nachgekommen ist. Eine Auswahl von Regelungen und Gesetzen Grundgesetz Art. 2: „Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit.“ MBO § 3, Abs. 1 (Fassung November 2002) „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürliche Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.“ MBO § 14 (Fassung November 2002) „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“ DIN VDE 0833-1 (5.3.4 / 2003) „Wartungen sind nach Herstellerangaben – unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsbedienungen - jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.“ DIN 18232 Teil 2 (Fassung November 2007) In regelmäßigen Zeitabständen nach Angabe des Herstellers, im Regelfall einmal jährlich, müssen Rauchabzugsanlagen sowie ihre Betätigungs- und Steuerelemente, Öffnungsaggregate, Energiezuleitungen und ihr Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und ggf. instandgesetzt werden. Die Prüfungen und Wartungen sind in einem Prüfbuch zu vermerken. Prüfungen sind nur durch für NRA qualifizierte Fachfirmen durchzuführen. Verordnung über die Überwachung haustechnischer Anlagen Ergänzend zur regelmäßigen jährlichen Wartung werden RWA in sogenannten baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, z.B. Geschäftshäusern, Versammlungsstätten, Großgaragen in dreijährigen Zeitabständen durch einen baurechtlich/staatlich anerkannten Sachverständigen überprüft. Für diese gesetzlichen Prüfungen ist die regelmäßige Wartung eine wesentliche Voraussetzung. Die Wartungsfirma übernimmt in der Regel die Verpflichtung des Betreibers, geeignetes Fachpersonal für die Prüfung der Anlagen durch den Sachverständigen zur Verfügung zu stellen. In den Prüfungsverordnungen für technische Anlagen der einzelnen Bundesländer werden die Anforderung an Wartung und Instandhaltung gesondert geregelt.

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Eine Auswahl an Produkten und Dienstleistungen aus dem Lieferprogramm der Firma Geze GmbH: Zutrittskontrollsysteme   Drehtüren   Glastrennwände  ... Informationen zum kompletten Programm finden sich in den Katalogen von Geze GmbH
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